Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ISW - Industrielle Sensorsysteme Wichmann GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ISW Industrielle Sensorsysteme Wichmann GmbH

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der ISW Industrielle Sensorsysteme Wichmann GmbH (im Folgenden ISW GmbH genannt) gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit es sich bei der anderen Partei (im Folgenden Auftraggeber) um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder um juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von ISW GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ISW GmbH gelten auch für künftige Geschäfte zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber.

1.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die Allgemeinen Montagebedingungen der ISW GmbH.

2. Angebot, Vertragsschluss, Auftragsunterlagen

2.1 Angebote, Preis und Lieferzeiten von ISW GmbH sind freibleibend, wenn nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von ISW GmbH schriftlich bestätigt wird.

2.2 Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein verbindliches Angebot gegenüber ISW GmbH, an das der Auftraggeber zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei ISW GmbH gebunden ist. Die Annahme der Bestellung kann entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch  Erbringung der Leistung innerhalb der Annahmefrist erfolgen.

2.3 Die zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind nachvertragliche, mündliche Vereinbarungen. Werden Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügende Repräsentanten von ISW GmbH, z.B. von bloßen Vermittlungs-, Abschlussvertretern oder nicht mit Vertretungsmacht versehenem Personal getroffen, bedürfen diese Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ISW GmbH.

2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von ISW GmbH nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen auf Grund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

2.5 In Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigem Werbematerial enthaltene Angaben werden nach bestem Wissen ermittelt. Später erforderliche Änderungen bleiben vorbehalten.

2.6 Angebote, Pläne, Zeichnungen Beschreibungen und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber von ISW GmbH vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben mit Ausnahme von Prospekten alleiniges Eigentum von ISW GmbH. Ohne die Zustimmung von ISW GmbH darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Werden die Unterlagen vom Auftraggeber oder auf dessen Weisung direkt von ISW GmbH Dritten überlassen, ist es alleine die Pflicht des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass der betreffende Dritte nicht dem vorstehenden Verbot zuwiderhandelt. Der Auftraggeber haftet insoweit gegenüber ISW GmbH für die Einhaltung des Verbots durch den Dritten. Urheber- und Urhebernutzungsrechte verbleiben in allen Fällen bei ISW GmbH.

3. Leistungsumfang und -zeit

3.1 Für Art und Umfang der von ISW GmbH zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät ISW GmbH den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfangs, erfolgt dies nach bestem Wissen von ISW GmbH. Die Entscheidung über den Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

3.2 Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss bzw. nach technischer Klärung und Freigabe durch den Auftraggeber. Leistungs- und Liefertermine sowie Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Im Falle einer Lieferung mit Montage, wenn die montierte Anlage betriebsfertig ist.

3.3 Bei unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von ISW GmbH liegen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige staatliche oder behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Lieferung von Vorprodukten, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungshindernisse bei ISW GmbH oder einem Lieferanten von ISW GmbH auftreten. Treten solche, von ISW GmbH nicht zu vertretende Leistungshindernisse ein, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

3.4 Abrufaufträge und auftraggeberseits erforderliche Teillieferungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Montage durch den Auftraggeber abzurufen. Bei baulichen Verzögerungen, die bewirken, dass der Montagebeginn von ISW GmbH nicht eingehalten werden kann, müssen die Lieferungen wiederum mindestens 20 Arbeitstage vor dem neuen Termin abgerufen werden.

3.5 Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann ISW GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist ISW GmbH berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.6 Die von ISW GmbH genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von ISW GmbH schriftlich bestätigt worden. Bei Überschreitung von schriftlich bestätigten verbindlichen Lieferterminen, ist der Auftraggeber im Falle eines von ISW GmbH zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt genannte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

4. Gefahrenübergang und Transport

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die Versendung an den Auftraggeber direkt von ISW GmbH erfolgt oder ISW GmbH selbst den Versand oder noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von ISW GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages, der auf den Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber folgt, auf den Auftraggeber über.

4.2 Sofern von ISW GmbH keine abweichenden Weisungen erteilt wurden, werden die Liefergegenstände an die von dem Auftraggeber an ISW GmbH benannte Adresse des Auftraggebers versandt. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach Ermessen von ISW GmbH und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Eine Transportversicherung durch ISW GmbH erfolgt nur dann, wenn sie mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Montage

Für von ISW GmbH übernommene Montageleistungen gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die Allgemeinen Montagebedingungen von ISW GmbH.

6. Preise

6.1 Sämtliche von ISW GmbH genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

6.2 Die Preise von ISW GmbH gelten ab Lager. Sonstige Nebenkosten einschließlich Verpackung und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.

6.4 Für Bestellungen größerer Stückzahlen desselben Artikels gelten die mengenbezogenen Einzelpreise (Rabattpreis nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste von ISW GmbH). Dies gilt auch für Abrufaufträge, wenn und soweit bei Auftragserteilung für Teillieferungen feste Termine bestimmt wurden. Bei Feststellung des jeweiligen Listenpreises wird jeder Auftrag gesondert behandelt. Eine nachträgliche Erhöhung eines bereits erteilten Auftrags oder eine nachfolgende Bestellung lassen also den Einzelpreis des ursprünglichen Auftrags unberührt.

6.5 Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von 100 € berechnet ISW GmbH einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 50€ zu diesem Netto-Warenwert.

7. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

7.1 Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an ISW GmbH zahlbar. Bei Teillieferungen gilt dies für jede einzelne Teillieferung.

7.2 Hält der Auftraggeber vereinbarte Ratenzahlungstermine nicht ein, ist ISW GmbH berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.

7.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Für verzugsbegründende Mahnungen wird eine Kostenpauschale von 5,00 € pro Mahnung erhoben. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ISW GmbH durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist ISW GmbH berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann ISW GmbH auch ohne dies ausdrücklich angedroht zu haben, statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird durch einen angedrohten oder erklärten Rücktritt nicht berührt.

7.5 Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn ISW GmbH endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit ISW GmbH zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und Zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.6 Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn ISW GmbH nach Vertragsschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist ISW GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug Leistung zu verlangen, sowie bei Verzug des Auftraggebers mit den Zahlungen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. ISW GmbH ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  1. Wenn sich nach Vertragsschluss ergibt, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist. Der Auftraggeber gilt als nicht kreditwürdig, wenn ein Scheck oder ein Wechsel zu Protest gegangen ist, der Auftraggeber seine Zahlungen ohne Gründe, die in dem Vertragsverhältnis liegen, einstellt, der Auftraggeber nach Vertragsschluss die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergangen ist oder ein erfolgloser Versuch der Zwangsvollstreckung bei dem Auftraggeber erfolgt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die vorgenannten Tatsachen, die zur Annahme der Kreditunwürdigkeit führen aus dem Verhältnis zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber herrühren.

  2. Wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von ISW GmbH stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit ISW GmbH sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

7.7 Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von ISW GmbH ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere angerechnet.

7.8 Zahlungen an Vertreter von ISW GmbH befreien nur dann von der entsprechenden Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber ISW GmbH, wenn sich der Auftraggeber durch Vorlage einer Inkassovollmacht durch den Vertreter von dessen Geldempfangsvollmacht überzeugen konnte.

7.9 In Bezug auf Montageleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Montagebedingungen der ISW GmbH.

7.10 Die Aufrechnungen seitens des Auftraggebers mit von ISW GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche, sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB handelt und der mit ihm geschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ein nicht zum vorgenannten Personenkreis gehörender Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis wie seine Verpflichtung beruht. Sofern in einem solchen Fall das Zurückbehaltungsrecht auf einem vom Auftraggeber geltend gemachten Nachbesserungsanspruch beruht, ist es auf das Zweifache der voraussichtlichen Nachbesserungskosten beschränkt.

7.11 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen ISW GmbH zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von ISW GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche von ISW GmbH gegen den Auftraggeber Eigentum von ISW GmbH, soweit die Ansprüche im Zusammenhang mit der gelieferten Ware stehen. ISW GmbH ist berechtigt, die gelieferte Ware zurück zu nehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

8.2 Der Auftraggeber ist gegenüber ISW GmbH verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln.

8.3 Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Auftraggeber ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

8.4 Im Falle des Verkaufes der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit ISW GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)  an ISW GmbH ab, wobei ISW GmbH die Abtretung bereits jetzt annimmt. Damit tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ISW GmbH nachkommt. Die Befugnis von ISW GmbH, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. ISW GmbH wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen gegenüber ISW GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, keine Zahlungseinstellung vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Zur Sicherung der Ansprüche von ISW GmbH aus der Abtretung und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann ISW GmbH jederzeit von dem Auftraggeber verlangen, ISW GmbH Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Abnehmers, bei dem er die Ware verwendet oder an den er die Ware verkauft, zu erteilen.

8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der an den Auftraggeber gelieferten Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für ISW GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der von ISW GmbH gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, ISW GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ISW GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von ISW GmbH gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die von ISW GmbH gelieferte Ware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber ISW GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ISW GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von ISW GmbH gegenüber dem Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an ISW GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung wird von ISW GmbH bereits jetzt angenommen.

8.6 Ist die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der von ISW GmbH gelieferten Ware in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Auftraggeber hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an ISW GmbH ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den ISW GmbH dem Auftraggeber für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. ISW GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.7 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Auftraggeber ist ISW GmbH sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um von ISW GmbH  gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

8.8 ISW GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.9 Die Geltendmachung der Rechte durch ISW GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von ISW GmbH gegen den Auftraggeber angerechnet.

9. Gewährleistung

9.1 Soweit ein von ISW GmbH zu vertretender Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist ISW GmbH berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann ISW GmbH die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels- angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt.

9.2 Erst wenn auch die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

9.3 Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn  ISW GmbH eine Nacherfüllung gem. Ziffer 9.1 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von ISW GmbH gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.4 Die Nacherfüllungsansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt auch entsprechend für Rücktritt und Minderung. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und bei Vorsatz sowie arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie gilt die kurze Frist von 12 Monaten nicht.

9.5 Handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ISW GmbH um einen Handelskauf, gelten die Vorschriften des § 377 HGB.

9.6 Die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber nicht verweigern.

10. Sonstige Haftung

Unbeschadet den Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von ISW GmbH folgendes:

10.1 Schadensersatzansprüche gegen ISW GmbH sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. ISW GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 ISW GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von ISW GmbH beruhen. Ebenso haftet ISW GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Mängeln, die ISW GmbH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10.3 ISW GmbH schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von  ISW GmbH übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von  ISW GmbH fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragswerks von wesentlicher Bedeutung ist (sog. Kardinalpflichten).

10.4 ISW GmbH übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen worden.

10.5 Unabhängig von coronabedingten Lieferverzögerungen, für die wir keine Haftung übernehmen, ist die sonstige Haftung der ISW für Verzug (sofern im jeweiligen Projektvertrag vereinbart) auf 0,5% der Auftragssumme pro Woche und insgesamt höchstens 5% begrenzt. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren ISW-Ansprechpartner.

11. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

11.1 Leistungsort für Lieferungen von ISW GmbH ist der jeweilige Versendungsort, für sonstige Leistungen von ISW GmbH und für Zahlungen des Aufraggebers ist er der Sitz von ISW GmbH.

11.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das am Sitz von ISW GmbH jeweils zuständige Gericht oder nach Wahl von ISW GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

11.3 Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG- vom 11.04.1980.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

12. Aktuelle Ergänzung zu coronabedingten Lieferverzögerungen

12.1 Aufgrund der Auswirkungen des Covid-19 Virus kann es zu temporären Lieferschwierigkeiten und Schwierigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung bei uns und/oder unserenZulieferern/Sub-Unternehmen kommen. Obwohl wir bestrebt sind, dem mit allen Mitteln entgegen zu wirken, können wir Ihnen den Liefer-/Leistungstermin leider nur unverbindlich bestätigen. Die Lieferung/Leistung zu diesem Termin steht unter dem Vorbehalt der ungestörten Zulieferung, Produktion und Logistik kann sich noch verschieben. Ebenfalls müssen wir uns Teillieferungen bzw. Teilleistungen vorbehalten.

Stand 04 / 2022

 

 

Allgemeine Montagebedingungen der ISW Industrielle Sensorsysteme Wichmann GmbH

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Montagebedingungen gelten für Montageleistungen der ISW Industrielle Sensorsysteme Wichmann GmbH (im folgenden ISW GmbH genannt) soweit es sich bei der anderen Partei (im Folgenden Auftraggeber) um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder um juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von ISW GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.1 Die Allgemeinen Montagebedingungen von ISW GmbH gelten auch für künftige Geschäfte zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber.

1.2 Ergänzend zu diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ISW GmbH.

2. Montagepreise

2.1 Die Montage wird gemäß den derzeit gültigen Montagekosten (siehe 3. Montagekosten) von ISW GmbH nach Zeit abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2.2 Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

2.3 Die Berechnung der Montagekosten erfolgt nach Abschluss der Montagearbeiten. Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.

2.4 Basis für den Montagepreis ist ein Arbeitstag von 8 Stunden bei einer 5-Tage-Woche. Lauf- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit des Arbeitstages.

2.5 Tage an denen keine Arbeit verrichtet wird, sind gesetzliche Feiertage.

3. Montagekosten

3.1 Stundensätze und Reisekosten

  • Applikations-Entwickler Software: EUR 156,25/Std

  • Applikations-Entwickler Hardware: EUR 156,25/Std

  • Technischer Service: EUR 92,00/Std

  • Reisezeit Applikations-Entwickler: EUR 108,50/Std

  • Reisezeit Technischer Service: EUR 66,00/Std

  • Auslösung Ausland: nach den gesetzlichen Bestimmungen für das jeweilige Land

  • Übernachtung: gegen Beleg

  • Zugfahrt: Fahrkarte 1. Klasse

  • Flug:

    • wenn außerhalb Deutschland und innerhalb Europa: Ticket Economy Class

    • wenn außerhalb Europa: Ticket Business Class

  • Reisekosten werden grundsätzlich nach Aufwand + 20% Aufschlag berechnet.

3.2 Die Kundendienstarbeiten werden in der Regel während der regulären Arbeitszeit, von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt. Für Arbeitszeiten, die über die oben angeführte reguläre Arbeitszeit hinausgehen, werden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wie folgt berechnet, wobei gesetzliche Arbeitszeitvorschriften einzuhalten sind:

Je nach Lage der Arbeitszeit/Reisezeit können folgende Zuschläge hinzukommen:

  • Nacht- (18-8 Uhr) / Überstunde (9 und 10 Arbeitsstunde) 40%

  • an Samstagen 50%

  • an Sonntagen 100%

  • an Feiertagen 100%

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen, soweit diese Arbeiten nicht zum vereinbarten Leistungsumfang von ISW GmbH gehören und zur Erbringung der Leistung von ISW GmbH erforderlich sind.

4.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften, die bei ihm gelten, rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten  zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt ISW GmbH von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

5. Montageverzögerung

5.1 Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die ISW GmbH oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem ISW GmbH mit der Montage in Verzug geraten ist.

6. Sonstiges

6.1 ISW GmbH ist berechtigt, übernommene Montageleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit von ISW GmbH gelieferten Anlagen stehenden Montagen, sind mit der Betriebsfertigkeit der montierten Anlagen erbracht.

6.2 Nicht zur Montageleistung gehören alle etwa notwendig werdenden Maurer-, Stemm-, Zimmerer- und Malerarbeiten, Gerüststellung, 230 Volt-Anschlüsse, E-Leitungen, UP-Schalterdosen, Abzweigkästen für die Motorleitungen sowie alle für den elektronischen Hauptanschluss vom Stromnetz zum Schaltschrank des Montagegegenstandes erforderlichen weiteren Arbeiten.

6.3 Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Beauftragten benennen, mit dem ISW GmbH und/oder das Montagepersonal zur Abstimmung der Durchführung der Montage während des gesamten Montagevorgangs kurzfristig kommunizieren kann.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das am Sitz von ISW GmbH jeweils zuständige Amts- oder Landgericht oder nach Wahl von ISW GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

7.2 Für diese Allgemeinen Montagebedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG- vom 11.04.1980.

7.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen ISW GmbH und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 03 / 2022